Unsere Bedingungen für Reisen und Touren
Stand 02.01.2008

I. Vertragsschluss/Datenschutz
1. Die Buchung durch den Reiseteilnehmer wird für die Waldschrat´s Adventure Company (nachfolgend als „WAC“ bezeichnet) erst verbindlich, schriftlich von WAC bestätigt worden ist.
2. Die erfassten Daten werden ausschließlich zur Reiseabwicklung und Kundenbetreuung verwendet. Für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz genügt kurze Mitteilung an die am Ende der Bedingungen angegebene Anschrift.
II. Vermittlung von fremden Leistungen
Vermittelt WAC ausdrücklich im fremden Namen einzelne Reiseleistungen, z. B. Hotelaufenthalte, Ausflüge, etc., so richtet sich das Zustandekommen des vermittelten Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des leistungsbringenden Vertragspartners. Diese werden bei Vertragsschluß vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.
III. Zahlung des Reisepreises/Anzahlung
1. Zahlungen auf den Reisepreis sind vor Reiseende nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins zu leisten. 2. Bei Abschluß des Reisevertrages wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist zwei Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 2 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der restliche Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins sofort fällig. 3. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
IV. Preisänderungen
1. WAC ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für WAC und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von WAC nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerung); Hafen- oder Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise- oder Aufenthaltsgebühren.
2. Der Reisepreis darf nur um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer IV. 1. genannten Preisbestandteile für die gebuchte Reise entspricht. WAC ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
3. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und Reisebeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und die Preiserhöhung dem Reiseteilnehmer spätestens drei Wochen vor Reiseantritt mitgeteilt wird. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Auf Wunsch kann der Reiseteilnehmer statt dessen an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von WAC teilnehmen, sofern WAC diese ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Rücktritt muss unverzüglich erklärt werden.
V. Rücktrittskosten vor Reisebeginn/Umbuchung
1 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann WAC anstelle der konkret bezeichneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
bis zum 42. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 41. Bis 30. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 29. Bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. Bis 7. Tag vor Reiseantritt 80%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 90%
des Reisepreises
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
2. Umbuchungen von Terminen und Reisezielen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich.
VI. Rücktritt des Reiseveranstalters/Mindestteilnehmer
1. Bis 14 Tage vor Reiseantritt kann WAC vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen festgelegte. Mindesteilnehmerzahl. nicht erreicht wurde. WAC ist in diesem Fall verpflichtet, dem Reiseteilnehmer eine mindestens gleichwertige andere Reise aus seinem Programm anzubieten, sofern dies WAC ohne Mehrpreis möglich ist.
2. Auch nach diesem Zeitpunkt kann eine Kündigung erfolgen, wenn bei Vertragsabschluß nicht voraussehbare höhere Gewalt (z.B. Witterungsgründe) die Durchführung erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. In diesen Fällen wird WAC sich bemühen, ein Alternativangebot zu unterbreiten.
VII. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer V. genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern. 2. Generell empfiehlt sich auch der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht und Reisekrankenversicherung einschließlich Ambulanzflug aus dem Ausland. Weitere Informationsunterlagen erhalten Sie bei Buchungsbestätigung
VIII. Haftungsbeschränkung von WAC als Reiseveranstalter
1. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder b) WAC für einen Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Unsere Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung wird – soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht – für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens € 4.100,00.
IX. Haftung von WAC bei Vermittlung fremder Leistungen
Vermittelt WAC lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. Hotelaufenthalte, Ausflüge, etc.) so haftet WAC nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
X. Gewährleistung
1. Erbringt WAC die Reise nicht vertragsgerecht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. WAC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet WAC nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Bestimmung einer Frist ist unnötig, wenn WAC Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein beim Reiseteilnehmer vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann ein Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend gemacht werden. Der Anspruch entfällt, soweit der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels die Reise oder ihre Fortsetzung dem Reiseteilnehmer aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann dieser Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor muß eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Die Fristsetzung kann unterbleiben, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von WAC verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.
XI. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen sind während der Reise beauftragt Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht dazu befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche gegen WAC anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen. 2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch WAC (z.B. bei höherer Gewalt) kann durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von WAC ausgesprochen werden, diese sind insoweit von WAC bevollmächtigt.
XII. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen muß der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise WAC gegenüber (unter der am Ende dieser Bedingungen genannten Anschrift) geltend machen.
2. Die in Ziffer 1. bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen. Ansonsten verjähren sie in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
XIII. Gesundheitliche Eignung
Über Ihre gesundheitliche Eignung für die Anforderungen der Tour, eventuellen Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen sollten Sie sich rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thromboserisiken (bei Flugreisen) und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Auf die allgemeinen Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reise- und sportmedizinisch erfahrenen Ärzten, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
XIV. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der BRD verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von WAC gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtstand Viechtach vereinbart.
XV. Gültigkeit der Prospektangaben
Naturgemäß können Prospekt bzw. Website nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunktbekannten Gegebenheiten anführen. Auch Druckfehler können leider vorkommen. Änderungen vor Vertragsschluss bleiben daher vorbehalten.

Waldschrat´s Adventure Company
Thomas Gut
Flanitzmühle 9, 94258 Frauenau
Tel.: 09926/731 Fax: 09926/8204
email: waldschrat.adventure@t-online.de
www. waldschrat-adventure.de

UST- IDNr. DE 131 714 361

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